Hundehaltung


Hundeanmeldung

Für jeden Hund in Niederösterreich über 12 Wochen (3 Monate) ist eine Anmeldung bei der Gemeinde erforderlich. 

Die Meldung muss innerhalb 5 Werktagen nach Übernahme des Hundes in der Hauptwohnsitz-Gemeinde erfolgen. 

Halter müssen über 16 Jahre alt sein und einen Sachkundenachweis vorzeigen. - Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. 

Häufig gestellte Fragen zum NÖ Hundehaltegesetz[2].pdf herunterladen (0.07 MB)


Erforderliche Unterlagen


Sachkundenachweis

Jeder Hundehalter muss bei der Meldung eines neuen Hundes ab 01.06.2023 einen Nachweis der allgemeinen Sachkunde erbringen.

Der Nachweis muss bei der Meldung, spätestens aber 6 Monate nach der Meldung vorgelegt werden.

Als Nachweis der allgemeinen Sachkunde gelten der NÖ Hundepass, oder aber auch diverse Ausbildungen und Prüfungen des Hundes gelistet in §5 NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023.

Dieser besteht aus:

Einstündige Information durch einen Tierarzt / eine Tierärztin und zweistündige Information durch eine fachkundige Person (Hundetrainer / Hundetrainerin).

Achtung, Halter eines Hundes "mit erhöhtem Gefährdungspotential" ("Listenhunde") müssen zusätzlich die erweiterte Sachkunde erbringen.

Kosten: € 80,00

Hundeabgabe

  • Jahresgebühr pro Hund € 30,-
  • für Nutzhunde jährlich € 6,54
  • für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden jährlich € 108,-

Leinen- und Maulkorbpflicht

In Niederösterreich gilt gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz im Ortsgebiet eine Leinen-oder Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

Sofern erforderlich, jedenfalls aber: 

· in öffentlichen Verkehrsmitteln

· in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,

· auf Kinderspielplätzen,

· an Orten bei denen üblicherweise größere    Menschenansammlungen auftreten

· bei Veranstaltungen 

· in beengten Räumen wie z. B. Lifte und Aufzüge 

müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich IMMER mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht außerhalb des Ortsbereichs, wie z.B. im Wald, auf Wiesen und Feldern. Allerdings müssen Hundehalterinnen und Hundehalter sicherstellen, dass Ihre Hunde keine Menschen oder andere Tiere belästigen. 

 

Hundekot

In Niederösterreich gilt für alle Hundehalter die klare Verpflichtung, den Kot ihres Hundes im öffentlichen Raum unverzüglich zu entfernen. Dies betrifft insbesondere Gehsteige, Straßen, Parks, Grünanlagen sowie alle allgemein zugänglichen Flächen im Ortsgebiet.

Zur Entsorgung sind geeignete Hundekotbeutel zu verwenden, die in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen sind. Viele Gemeinden stellen hierfür kostenlose Sackerlspender und Mistkübel zur Verfügung, um eine einfache und hygienische Entsorgung zu ermöglichen.

Die Nichtentfernung von Hundekot stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafen geahndet werden. Ziel dieser Regelung ist es, die öffentliche Sauberkeit zu gewährleisten und die Lebensqualität für alle Bürgerinnen und Bürger zu erhalten.

Auf Privatgrundstücken besteht zwar keine generelle Pflicht zur Entfernung im öffentlichen Sinne, dennoch ist darauf zu achten, dass keine unzumutbaren Geruchs- oder Hygieneprobleme für die Umgebung entstehen.

Die ordnungsgemäße Entsorgung von Hundekot ist somit ein wesentlicher Bestandteil verantwortungsvoller Hundehaltung in Niederösterreich.

Wir danken allen verantwortungsbewussten Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer für ihre Mitwirkung! 



22.04.2026