Aufschließungsabgabe

Zuständig

Die Aufschließungsabgabe ist gem. § 38 Abs.1 NÖ Bauordnung 2014 dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland von der Gemeinde vorzuschreiben, wenn

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder 

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Der Einheitssatz ist gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 25.11.2020 mit € 500,-- festgesetzt.